Aufgabe des Ultraschallmuseums

Der Verein Ultraschallmuseum verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein steht in enger Verbindung zur Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM). 

Seine Aufgabe ist die Sammlung von Geräten und Dokumentationen, die die Entwicklung der Ultraschalldiagnostik widerspiegeln sowie die wissenschaftliche Bestandserfassung und Aufarbeitung.

Auf den großen Ultraschalltagungen stellen wir alte, teilweise funktionierende Geräte aus, um gerade der jüngeren Generation die spannende Geschichte der Ultraschalldiagnostik näher zu bringen.

Mitgliedsantrag | Museumsrat

Satzung für den Verein Ultraschall-Museum e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Ultraschall-Museum e.V.
  2. Der Sitz ist Remscheid, der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid einzutragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung von Geräten und von Dokumentationen, die die Entwicklung der Ultraschalldiagnostik widerspiegeln. - einhergehend mit einer wissenschaftlichen Bestandserfassung und Aufarbeitung.
  4. Die gesammelten Geräte und Dokumente sollen als Dauerleihgabe an das Deutsche Röntgenmuseum Remscheid gegeben werden, um sie einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus                               
    • ordentlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
    • körperschaftlichen bzw. kooperativen Mitgliedern (juristischen Personen, Persönlichkeiten von Einzelfirmen und Handelsgesellschaften etc.)
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand (Museumsrat)durch Beschluss.
  3. Auf Antrag des Vorstandes können verdienstvolle Persönlichkeiten durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte.
  5. Der Vorstand trägt namhaften Vertretern des öffentlichen Lebens, die mit dem Ultraschall-Museum besonders verbunden sind, die Schirmherrschaft an.

§ 4

Beitrag/Spenden

  1. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes (Museumsrat) festgelegt.
  2. Der Museumsrat wird sich um weitere Geld- und Sachspenden bemühen.

 § 5

Beendigung der Mitgliedschaft   

  1. Der Austritt eines Mitgliedes des Vereins erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand (Museumsrat) zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

§ 6

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand (Museumsrat) und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes     

  1. Der Museumsrat setzt sich zusammen aus mindestens 5 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Diese müssen Mitglieder der DEGUM sein.
    Wenn kein Mitglied des DEGUM-Vorstandes gewähltes   Mitglied des Museumsrates ist wird ein Beauftragter vom DEGUM-Vorstand benannt.
  2. Die Mitglieder des Museumsrates werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Fällt ein Mitglied des Museumsrates aus, so kann ein Nachfolger vom Museumsrat benannt werden.

§ 8

Aufgaben des Museumsrates          

  1. (1) Dem Museumsrat obliegt die Leitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Fördervereins.
  2. (2) Der Vorsitzende des Museumsrates oder sein Stellvertreter vertreten den Förderverein nach außen.
  3. (3) Der Museumsrat kann für die Tätigkeit des Fördervereins erforderliche Ausschüsse
  4.      berufen und deren Aufgaben festsetzen.
  5. (4) Schriftlich abgegebene Erklärungen des Museumsrates müssen durch den
  6.      Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unterzeichnet werden.
  7. (5) Die Tätigkeit des Museumsrates ist ehrenamtlich.

§ 9

Beschlussfassung des Museumsrates

  1. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Museumsrates ein. Die Einberufung soll schriftlich und mindestens 4 Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Beschlüsse des Museumsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebene Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Museumsrat ist bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss die Beschlüsse des Vorstands enthalten und ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  4. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende dies anordnet und kein Mitglied des Museumsrates diesem Verfahren widerspricht.

§ 10 

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, zu der neben dem Museumsrat alle Mitglieder des Vereins eingeladen sind, tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, möglichst in Zusammenhang mit der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM).
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Museumsrat wenigstens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift „Ultraschall in der Medizin“ einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Einladungsschreibens bzw mit dem Versand der Zeitschrift. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
  3. Zur Änderung der Satzung oder des Zweckes des Vereines ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich beantragen, dass eine weitere Angelegenheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 13

Finanzielle Mittel

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der im Laufe des Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Beitragsordnung wird vom Museumsrat mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 14                                                

Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin, DEGUM e.V. mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Schlussbestimmung  

  1. Die Änderung der Satzung wurde am 12.12.2008 von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

   erste Satzung 1993, Dresden

   letzte Fassung 07.04.2009 Remscheid